Lebenslagen
     Sterbefall
          3. Bestattungsarten

Bestattung von Fehl- und Totgeburten

Bei einer Totgeburt stirbt das Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat ein Gewicht von mindestens 500 Gramm. Totgeburten gelten als Leiche und unterliegen damit dem Bestattungszwang. Der Arzt hat eine Leichenschau durchzuführen und eine Todesbescheinigung auszustellen (LL). Die Anstaltsleitung muss die Anzeige der Geburt und die Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt erstatten. Für das tot geborene Kind wird eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk ausgestellt.

Bei einer Fehlgeburt kommt das Kind mit einem Gewicht unter 500 Gramm tot zur Welt. Fehlgeburten gelten bestattungsrechtlich nicht als Leichen und müssen nicht bestattet werden. Auf Wunsch der Eltern ist eine Bestattung auf nahezu jedem Friedhof in Baden-Württemberg möglich, jedoch für die Friedhofsträger nicht verpflichtend. Hierfür genügt eine formlose ärztliche Bestätigung.

Nach dem Bestattungsgesetz sind Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, und abgetrennte Körperteile hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.

Wenn ein Neugeborenes nach einer Lebendgeburt verstirbt (wenn bereits das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat), gilt es bestattungsrechtlich als Leiche und unterliegt damit dem Bestattungszwang. Auch in diesem Fall sind alle Formalitäten einzuhalten: Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung durch den Arzt sowie Anzeige der Geburt und Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt. Für das verstorbene Kind werden sowohl eine Geburtsurkunde als auch eine Sterbeurkunde ausgestellt.

Informationen und Kontakte zu betroffenen Eltern vermittelt die private Selbsthilfegruppe Initiative Regenbogen "Glücklose Schwangerschaft".